§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Jugendpresse Thüringen”, kurz: „JPT“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen
§2 Aufgaben und Ziele des Verbandes
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der jugendeigenen Medien sowie deren MacherInnen. Insbesondere soll gefördert werden:
o Die Bildung und Erziehung von Jugendlichen zu demokratischen, toleranten und verantwortungsbewusst handelnden Menschen
o Die Jugendarbeit in den Redaktionen jugendeigener Medien
o Der Gedanke der Völkerverständigung und des Friedens
o Die Verantwortung, faschistischen, extremistischen und die Nazi-Diktatur verherrlichenden Gruppierungen entgegenzutreten
o Die Verwirklichung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für Jugendliche
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(2) Der Verein nimmt die Interessenvertretung der jugendeigenen Medien und der an Medien interessierten Jugendlichen gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen wahr. Er erstrebt eine Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
o Die Herausgabe von Publikationen
o Die Veranstaltung von Seminaren und Tagungen
o Die Förderung von Erfahrungsaustausch
o Nationale und internationale Jugendbegegnungen
o Kontakte zu Behörden und befreundeten Organisationen
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jedeR MitarbeiterIn eines jugendeigenen Mediums oder sich anderweitig im Bereich Journalismus EngagierendeR, der/die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder die Redaktion eines jugendeigenen Mediums werden, das sein Wirkungsgebiet vor allem in Thüringen hat. Ordentliches Mitglied können außerdem Vereine und andere Gruppen werden, die der Satzung entsprechen. Es gelten für Vereine und andere Gruppen die Regeln für Redaktionen.
(2) Jugendeigene Medien im Sinne von §4(1) sind insbesondere Schüler- und Studierendenzeitungen, Schulfunk, Blogs sowie andere Medien, die von Jugendlichen für Jugendliche zu nichtkommerziellen Zwecken hergestellt, be- und vertrieben werden.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Fördermitglied hat auf der Mitgliederversammlung zwar Antragsrecht, aber kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder bezahlen mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag.
(4) Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Vorstand gestellt. Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft nur ablehnen, wenn der Beantragende einschlägige Bestimmungen der Satzung nicht erfüllt.
(5) Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen zu stellen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Finanzordnung festgehalten, die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
(7) Erreicht ein Mitglied das 27. Lebensjahr, wandelt sich die Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft um.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern stehen alle Rechte und Leistungen zu, die der Verein zu gewähren hat. Sie sind andererseits dazu verpflichtet, die nach der Satzung sowie aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bestehenden Obliegenheiten zu erfüllen, insbesondere die Förderung des Vereinszwecks.
(2) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet zur Mitgliederversammlung zu erscheinen sowie den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag für ein Jahr erlassen.
§5 Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Der Austrittsgesuch ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Vereinsaustritte sind jeweils zum Ende des laufenden Quartals möglich.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
o Tod
o Austritt
o Ausschluss
o Auflösung des Vereins
o Auflösung des Mediums
(3) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die ihren Mitgliedsbeitrag seit zwei Jahren oder länger nicht mehr entrichtet haben. Aus anderen Gründen kann ein Ausschluss nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung und nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder schwerem vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden. Der Ausschluss muss dem Auszuschließenden schriftlich mitgeteilt werden. Gegen einen Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen ein Einspruch - jedoch ohne aufschiebende Wirkung - möglich, über den die nächste Mitglieder- versammlung entscheidet.
§6 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe hinzugefügt werden.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und muss einmal im Jahr einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Mitgliedsredaktionen haben zwei Stimmen, Einzelmitglieder eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmrechtsvollmachten ist unzulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen (es gilt das Datum des Poststempels). Die Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung beinhalten.
(5) Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
o Beschlussfassung der Tagesordnung und -leitung sowie eines Protokollführers
o Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
o Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüferberichtes
o Entlastung des Vorstandes
o Wahl des Wahlausschusses
o Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
o Verabschiedung des Jahresprogramms
o Beschlussfassung über Ausschlüsse gemäß §5(3)
o Satzungsänderungen
o Auflösung des Vereins
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes oder von zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Auf die außer- ordentliche Mitgliederversammlung sind die Vorschriften des §7 entsprechend anzuwenden.
(7) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes besagt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist durch den Protokollführer zu unter- und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt eine Wahlkommission. Mitglied in der Wahlkommission dürfen nur Mitglieder sein, die sich nicht um ein Amt im Verein bewerben. Die Wahlkommission besteht aus dem Wahlleiter, dem Protokollanten und einem Assistenten. Die Wahlkommission ist für den ordnungsgemäßen Ablauf und für die Durchführung der Wahl verantwortlich. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Wahlordnung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus maximal zwölf Personen zusammen. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden.
(2) Der Vorstand wählt intern einen Vorstandsprecher, einen Finanzreferenten, sowie soweit erforderlich Referenten für bestimmte Sachgebiete.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt, er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wer nicht gewählt wurde, hat das Recht auf einen zweiten Wahlgang.
(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des Vereins vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim.
(6) Der Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben des Vereins.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Mitglieder kooptieren.
§9 Geschäftsstelle
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Geschäftsstelle errichten. Bei Bedarf kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Geschäftsführer eingesetzt werden.
§10 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden
(1) Die Mitgliedschaft zu anderen Verbänden, bei deren Mitgliedschaft der JPT organisatorische oder finanzielle Vorteile entstehen, beschließt der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§11 Überlassung von Einrichtungen
Die Ausstattung des Vereins kann nach Zustimmung des Vorstandes auch Nichtmitgliedern zur Förderung deren journalistischer Tätigkeit überlassen werden.
§12 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
§13 Übergangsbestimmung
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§14 Auflösung, Schlussbestimmung
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Dieser muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen. Der Antrag muss in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendpresse Deutschland e.V., Berlin. Die Mittel dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Jugendmedienarbeit in Thüringen verwendet werden.
(3) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder notwendig.
§15 Inkrafttreten
Tag der Errichtung: 28.10.2006
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Letzte Änderung: 04.09.2007